In sieben Schritten zum Patentanwalt – Ablauf der Ausbildung

Um Patentanwalt zu werden, muss man in Deutschland eine der längsten Ausbildungen absolvieren. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Stationen, die dabei zu durchlaufen sind.

1. Voraussetzungen

Um zur Ausbildung zum deutschen Patentanwalt zugelassen zu werden, gibt es zunächst zwei formale Voraussetzungen:

  • Ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität). Auch ausländische Abschlüsse werden anerkannt, sofern sie dem deutschen Universitätsabschluss gleichwertig sind. Mathematik ist übrigens offiziell keine Naturwissenschaft.
  • Der Bewerber muss eine mindestens einjährige praktisch-technische Tätigkeit auf einem technischen Gebiet nachweisen. Diese muss manueller oder experimenteller Natur sein, anerkannt werden z.B. eine Berufstätigkeit auf einem naturwissenschaftlichen oder technischen Gebiet, Praktika, Werkstudententätigkeiten und Diplomarbeiten während des Studiums, die außerhalb der Universität abgeleistet wurden oder eine experimentelle Promotion. Für weitere Informationen sei auf den Artikel “Was zählt als praktisch-technische Tätigkeit?” verwiesen. Übrigens, auch Informatiker können das schaffen.

2. Bewerbung

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, so ist der erste Schritt in Richtung Patentanwaltslaufbahn die Bewerbung in einer Kanzlei der Wahl. Was man bei der Bewerbung beachten sollte, kann im Artikel “Bewerbung bei Patentanwaltskanzleien: 6 Praxistipps” nachgelesen werden.

3. Eine dreijährige Ausbildung

Nun kann die mindestens 34-monatige Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes starten. Diese setzt sich zusammen aus

  • einer mindestens 26-monatigen Ausbildung bei einem Patentanwalt in einer Kanzlei oder wahlweise einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens und
  • dem sogenannten “Amtsjahr”, das aus einem zweimonatigen Praktikum am Deutschen Patent- und Markenamt, sowie sechs Monaten beim Bundespatentgericht besteht.

In der Blog-Kategorie “Ausbildung” gibt es dazu weitere Informationen.

4. Ein zweijähriges Studium in allgemeinem Recht

Dieses findet im Regelfall ausbildungsbegleitend an der Fernuniversität Hagen im Studiengang Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte statt. Eine Anmeldung ist jedes Jahr zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober möglich.

Das Studium beginnt mit einer einwöchigen Präsenzveranstaltung zur Einführung in Hagen. Außerdem gibt es eine einwöchige Vertiefungsveranstaltung nach dem ersten Jahr, sowie ein zweitägiges Kurzseminar zum Studiumsende.

Während des Studiums muss der Kandidat regelmäßig Einsendearbeiten bearbeiten und Klausuren schreiben. Das Studium wird durch eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgeschlossen und durch ein Zeugnis bescheinigt.

Um das Hagen-Studium kommt nur herum, wer bereits ein erstes juristisches Staatsexamen vorweisen kann. Weitere Informationen zum Studium gibt es im Artikel “Ausbildung in allgemeinem Recht für Patentanwaltskandidaten – das Hagen-Fernstudium“.

5. Patentanwaltsprüfung

Nach der erfolgreichen Absolvierung aller Ausbildungsabschnitte muss der Kandidat eine Prüfung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ablegen. Diese umfasst zwei schriftliche Klausuren und eine mündliche Prüfung. Nach Bestehen darf der Kandidat den Titel “Patentassessor” bzw. “Patentassessorin” tragen.

Nicht zu vergessen ist allerdings, dass am Ende des Amtsjahres eine Reihe von Klausuren zu schreiben sind.

6. Zulassung zum Deutschen Patentanwalt

Um schließlich als Patentanwalt Dritte rechtlich vertreten zu dürfen, muss der Patentassessor noch zur Patentanwaltschaft zugelassen werden. Hierzu muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Patentassessor mindestens sechs Monate in einer Kanzlei tätig war, was bei der Ausbildung in einer Patentanwaltskanzlei im Regelfall automatisch erfüllt ist.

Bei Kandidaten aus Patentabteilungen in Unternehmen sieht es anders aus, diese müssen mindestens zehn Jahre hauptberuflich und ständig in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig gewesen sein, um zum Patentanwalt zugelassen zu werden.

7. European Patent Attorney

Zusätzlich zum Deutschen Patentanwalt ist es üblich, die Europäische Eignungsprüfung (auch “European Qualifying Examination” oder “EQE” genannt) abzulegen, um auch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auftreten zu dürfen. Die EQE umfasst noch einmal vier schriftliche Prüfungen. Davor ist es sehr ratsam, einen der einschlägigen Vorbereitungskurse zu besuchen, da die Durchfallquote ca. 70 % beträgt.

Weitere Informationsquellen

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