Der Weg zum Patentanwalt ist lang und lernintensiv. Hier der Ablauf:
Um überhaupt zur Ausbildung zum deutschen Patentanwalt zugelassen zu werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität) – Auch ausländische Abschlüsse werden anerkannt, sofern sie dem deutschen Universitätsabschluss gleichwertig sind. Mathematik ist übrigens offiziell keine Naturwissenschaft.
Eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit auf einem technischen Gebiet – Diese muss manueller oder experimenteller Natur sein. Anerkannt werden zum Beispiel:
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist der erste Schritt in Richtung Patentanwaltslaufbahn die Bewerbung in einer potentiellen Ausbildungskanzlei.
Alternativ steht dem Bewerber die “lange Ausbildung” in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens offen, auf die hier allerdings nicht näher eingegangen wird.
Die dreijährige Ausbildung zum Patentanwalt umfasst genauer gesagt mindestens 34 Monate und besteht aus zwei Modulen:
Das Studium findet im Regelfall ausbildungsbegleitend in Form eines Fernstudiums an der Fernuniversität Hagen im Studiengang Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte statt. Eine Anmeldung ist jedes Jahr zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober möglich.
Das Studium beginnt mit einer einwöchigen Präsenzveranstaltung zur Einführung in Hagen. Außerdem gibt es eine einwöchige Vertiefungsveranstaltung nach dem ersten Jahr, sowie ein zweitägiges Kurzseminar zum Studiumsende.
Während des Studiums muss der Kandidat regelmäßig Einsendearbeiten bearbeiten und Klausuren schreiben. Das Studium wird durch eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgeschlossen.
Um das Hagen-Studium kommt nur herum, wer bereits ein erstes juristisches Staatsexamen vorweisen kann.
Sind alle diese Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert, muss der Kandidat ein Examen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ablegen. Das Examen besteht aus zwei schriftlichen Klausuren und einer mündlichen Prüfung. Wer besteht, darf den Titel “Patentassessor” bzw. “Patentassessorin” tragen.
Um schließlich als Patentanwalt Dritte vertreten zu dürfen, muss der Patentassessor noch zur Patentanwaltschaft zugelassen werden. Dazu muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Patentassessor mindestens sechs Monate in einer Kanzlei tätig war, was bei der Ausbildung in einer Patentanwaltskanzlei (siehe Punkt 3 oben) im Regelfall automatisch erfüllt ist.
Bei Kandidaten aus Patentabteilungen in Unternehmen sieht es anders aus. Diese müssen mindestens zehn Jahre hauptberuflich und ständig in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig gewesen sein, um zum Patentanwalt zugelassen zu werden.
Zusätzlich zum deutschen Patentanwalt ist es möglich und empfehlenswert, die Europäische Eignungsprüfung (“European Qualifying Examination”; “EQE”) abzulegen, um auch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auftreten zu können.
Die EQE umfasst noch einmal vier schriftliche Prüfungen. Die Durchfallquote liegt meist bei ca. 70 %.
"In sieben Schritten zum Patentanwalt – Ablauf der Ausbildung" wurde am 16. April 2008 veröffentlicht und 10.989 mal gelesen.